AGBs

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Art und Umfang der Leistung
a) Die Wir lieben Service GmbH, nachfolgend Verwenderin genannt, bietet Gebäude-, Glas-, Fassaden-, Innen- und vergleichbare Reinigungsarbeiten sowie professionelle Hausmeisterdienstleistungen (Facility Management) als auch koordinierte Instandhaltung durch Handwerkerarbeiten (Immobilien-Management) an.

b) Der Umfang der gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber geschuldeten Leistungen ergibt sich regelmäßig aus dem auf eine Anfrage des Auftraggebers hin von der Verwenderin erstellten Leistungs- und Vergütungsverzeichnis sowie dem auf dieser Grundlage geschlossenen Vertrag.

c) Die Verwenderin verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Sie stellt die für die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen erforderlichen Arbeitskräfte. Sie gewährleistet, dass auch im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht werden.

d) Die Verwenderin wird ausschließlich fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einsetzen. Sie stellt sicher, dass sämtliche der für sie tätigen Arbeitskräfte die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einhalten. Soweit ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden, stellt die Verwenderin sicher, dass diese im Besitz gültiger Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnisse sind und alle sonstigen Melde- und Nachweispflichten für sie erfüllt sind.

e) Sofern zwischen den Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, stellt die Verwenderin sämtliche erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Behandlungsmittel zur Durchführung der jeweiligen vertraglich festgelegten Arbeiten. Die Verwenderin versichert, dass die von ihr gestellten Arbeitsmittel stets nach dem neusten Stand der Technik uneingeschränkt geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die Maschinen stets den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung stets den jeweiligen ökologischen Bestimmungen entsprechen.

2. Vertragsschluss, Vertragsbeginn
a) Ein Vertrag zwischen Verwenderin und Auftraggeber ist geschlossen, wenn eine auf einem von der Verwenderin erstellten Leistungs- und Vergütungsverzeichnis basierende Vereinbarung von beiden Parteien, gegebenenfalls durch deren unterschriftsberechtigte Vertreter, unterzeichnet ist.

b) Sofern die technischen Möglichkeiten hierfür gegeben sind und die Verwenderin von dem Auftraggeber im Wege eines Online-Verfahrens beauftragt wird, also durch die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie beispielsweise E-Mails, Mobilfunkdienste oder Online-Plattformen, ist ein Vertrag erst durch die von der Verwenderin übermittelte abschließende Auftragsbestätigung geschlossen.

c) Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, steht im Falle der Nutzung eines Online-Verfahrens zur Beauftragung der Verwenderin ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu. Die Verwenderin weist einen Auftraggeber, der Verbraucher ist, vor Vertragsschluss ausdrücklich auf dieses Widerrufsrecht hin und stellt ihm sämtliche Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

d) Der zwischen der Verwenderin und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag beginnt grundsätzlich zu dem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, hat die Verwenderin dem Auftraggeber den Zeitpunkt des Vertragsbeginns mitzuteilen, der regelmäßig nicht später als 14 Tage nach dem Vertragsschluss liegen soll.

3. Aufsicht
a) Die Verwenderin benennt dem Auftraggeber eine Person, die für die Aufsicht des Personals in beziehungsweise an dem Objekt des Auftraggebers verantwortlich ist. Diese Aufsichtsperson ist die zuständige Ansprechpartnerin für den Auftraggeber beziehungsweise einen von ihm zu benennenden Vertreter und wird dafür Sorge tragen, dass dessen Weisungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsverzeichnis umgesetzt werden.

b) Dem Personal ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter oder ähnliche Unterlagen zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die während der Arbeiten im oder am Objekt des Auftraggebers bekannt werden, Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Weiterhin ist das Personal verpflichtet, sämtliche Gegenstände, die im Rahmen der Arbeiten im oder am Objekt des Auftraggebers gefunden werden, unverzüglich bei diesem abzugeben. Den von der Verwenderin eingesetzten Arbeitskräften ist es untersagt, Personen, die nicht zum Betrieb der Verwenderin gehören und auch nicht von dieser eingesetzt sind, zu dem Objekt des Auftraggebers mitzunehmen.

4. Erreichbarkeit des Objektes, Aufenthaltsräume und sonstige Nebenpflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber stellt der Verwenderin geeignete Räume für den Aufenthalt der von ihr eingesetzten Arbeitskräfte kostenlos zur Verfügung. Diese Räume dürfen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen genutzt werden.

b) Der Auftraggeber stellt der Verwenderin weiterhin geeignete Räumlichkeiten für die Unterbringung der Arbeitsmaterialien wie beispielsweise Reinigungsmittel und/oder –maschinen kostenlos zur Verfügung.

c) Der Auftraggeber stellt das für die Auftragserfüllung erforderliche Wasser sowie die benötigte Stromversorgung kostenlos zur Verfügung.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Verwenderin beziehungsweise den von ihr eingesetzten Arbeitskräften zu den vertraglich vereinbarten Terminen zur Auftragserfüllung ungehinderten Zugang zu dem beziehungsweise in das Objekt zu ermöglichen. Dies umfasst auch den Zugang zu den Papier- und Mülltonnen sowie zu den Lagerräumen beispielsweise für Handtücher und Toilettenpapier.

5. Gewährleistung
a) Die Werkleistungen der Verwenderin gelten als vertragsgerecht erbracht und abgenommen, wenn der Auftraggeber etwaige Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Arbeitsbeendigung in Textform, also schriftlich oder per E-Mail, rügt. Die Verwenderin ist bei Vorliegen eines Mangels zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber hat ihr hierfür eine angemessene Frist zu setzen.

b) Sind einmalige Werkleistungen wie beispielsweise eine Bauendreinigung vereinbart, erfolgt die Abnahme – gegebenenfalls auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach Anzeige der Fertigstellung durch die Verwenderin. Die Anzeige der Fertigstellung hat in Textform, also schriftlich oder per E-Mail, zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme der Werkleistungen nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen.

c) Dem Auftraggeber stehen Gewährleistungsansprüche für solche Mängel nicht zu, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Verwenderin übermittelt hat. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit beziehungsweise Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen getroffen hat.

6. Unterbrechung der Vertragserfüllung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Verwenderin die vertraglich vereinbarten Arbeiten unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen, soweit deren Ausführung unmöglich wird. Im Falle der Unterbrechung ist die Vergütung der Verwenderin entsprechend den ersparten Aufwendungen und Löhnen für die Zeit der Unterbrechung anzupassen.

7. Vergütung
a) Die Vergütung der Verwenderin ist nach Rechnungslegung sofort fällig und binnen fünf Tagen zu regulieren.

b) Der Auftraggeber kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Vergütung der Verwenderin zahlt. Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, werden auf diese Rechtsfolge in der Rechnung besonders hingewiesen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so berechnet die Verwenderin ab dem Beginn des Verzugs Verzugszinsen gemäß den Regelungen des § 288 BGB.

c) Reicht eine Zahlung des Auftraggebers zur Regulierung sämtlicher aufgelaufener Schulden, Zinsen und Kosten nicht aus, so erfolgt eine Anrechnung durch die Verwenderin gemäß §§ 366, 367 BGB.

d) Bei Dauervertragsverhältnissen über wiederkehrende Leistungen erfolgt die Rechnungslegung durch die Verwenderin spätestens bis zum 5. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats.

e) Solche Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, etwa weil sie von dem Auftraggeber nach Vertragsschluss gesondert beauftragt worden sind, können durch die Verwenderin unabhängig von dem etwaigen Bestehen eines Dauervertragsverhältnisses über wiederkehrende Leistungen unmittelbar nach ihrer Beendigung abgerechnet werden.

f) Gegen Forderungen der Verwenderin ist dem Auftraggeber eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur insoweit gestattet, als diese Forderungen rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig sind.

g) Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ruhen die vertraglichen Verpflichtungen der Verwenderin. Der Auftraggeber kann in diesem Falle aus der Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen der Verwenderin keine Haftungsansprüche herleiten. Er wird durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Verwenderin auch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit.

h) Storniert der Auftraggeber einen mit der Verwenderin vereinbarten Termin, so hat er 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, sofern die Stornierung spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch eine Erklärung in Textform, also schriftlich oder per E-Mail bei der Verwenderin eingeht. Storniert der Auftraggeber später als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, so hat er die vollständige Vergütung an die Verwenderin zu zahlen. Die Verwenderin hat sich jedoch diejenige Vergütung anrechnen zu lassen, die sie durch die Annahme eines anderweitigen Auftrages erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt.

8. Haftung
a) Die Verwenderin haftet für Schäden, die im Rahmen der Vertragserfüllung durch ihre gesetzlichen Vertreter und/oder die von ihr eingesetzten Arbeitskräfte schuldhaft verursacht worden sind. Sie haftet danach ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Verwenderin bestätigt das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.

b) Die Höhe der Haftung der Verwenderin für jedes einzelne Schadensereignis ist begrenzt auf:
Personenschäden: bis zu 3.000.000,00 EUR
Sachschäden: bis zu 3.000.000,00 EUR
Vermögensschäden: bis zu 3.000.000,00 EUR

Folgende weitere Versicherungssummen wurden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungsrisiken vereinbart:
Mietsachschäden durch Brand- und Explosionsschäden: bis zu 1.000.000,00 EUR
Tätigkeitsschäden: bis zu 3.000.000,00 EUR
Schlüsselverlustrisiken: bis zu 3.000.000,00 EUR

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich in Textform, also schriftlich oder per E-Mail, gegenüber der Verwenderin geltend zu machen. Er hat die Verwenderin bei der Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht zu unterstützen.

9. Vergütungsanpassung
a) Die vereinbarte Vergütung basiert auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Verwenderin, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarif- und Rahmentarifverträgen sowie auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetzgebung.

b) Ergeben sich nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Verwenderin tarifliche Lohnänderungen, andere tarifliche Vereinbarungen oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so kann die vereinbarte Vergütung auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch die Verwenderin geändert werden.

c) Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.

d) Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens an dem Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrages ist dem Antragssteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen, in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.

e) Eine Vergütungsanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.

10. Änderung des Leistungsumfanges
a) Arbeiten, die nicht Gegenstand des zwischen dem Auftraggeber und der Verwenderin geschlossenen Vertrages sind, also Mehr- und/oder Sonderleistungen auf Anforderung, werden gesondert in Rechnung gestellt.

b) Änderungen des Leistungsumfanges durch Hinzunahme neuer oder Wegfall bestehender Aufgaben sind vom Auftraggeber rechtzeitig, also mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Bei nicht oder nicht rechtzeitig angezeigter Leistungsreduzierung entfällt insoweit ein Anspruch auf Entgeltminderung.

11. Vertragsdauer und Kündigung
a) Verträge, die eine einmalige Leistung der Verwenderin zum Gegenstand haben, enden mit der vertragsgerechten Leistungserbringung durch die Verwenderin und der Abnahme durch den Auftraggeber.

b) Verträge, die wiederkehrende Leistungen der Verwenderin zum Gegenstand haben, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern die Parteien nicht ein anderes vereinbaren. Es kann eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden. Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

c) Nach Beendigung der Probezeit kann ein Dauervertragsverhältnis über wiederkehrende Leistungen von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

d) Ein Dauervertragsverhältnis über wiederkehrende Leistungen kann von beiden Parteien nach den Vorschriften des § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden.

e) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung bei dem Empfänger der Kündigungserklärung maßgebend.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr sowie im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts Berlin.

13. Abwerbeverbot
Den Vertragsparteien ist es untersagt, einander weder unmittelbar noch mittelbar selbst oder durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben oder abwerben zu lassen oder Bewerbungen von Arbeitskräften der jeweils anderen Vertragspartei anzunehmen. Diese Vereinbarung bleibt für die Vertragsparteien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von zwölf Monaten bestehen. Im Falle des Verstoßes gegen das Abwerbeverbot ist der Auftraggeber verpflichtet, an die Verwenderin eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Netto-Monatsgehältern des jeweiligen Angestellten zu zahlen.

14. Schlussbestimmungen
a) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Verwenderin ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unvollständig sein, so soll das Vertragsverhältnis im Übrigen bestehen bleiben. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

b) Sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Verwenderin einschließlich deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies betrifft auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

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